§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen, "Freiwillige Feuerwehr Eggelstetten e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberndorf am Lech, Ortsteil Eggelstetten.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.

 

§ 2 - Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Eggelstetten, insbesondere durch die Werbung und

das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der § 51

bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur

für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken

des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 - Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

a.    Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

b.    ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

c.    fördernde Mitglieder,

d.    Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus-

scheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den

Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können

Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen

besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der

Gemeinde Oberndorf haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a.    mit dem Tod des Mitglieds,

b.    durch Austritt,

c.    durch Streichung von der Mitgliederliste,

d.    durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger

Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit

der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzu-

teilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen-

heit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss

schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Be-

rufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei dem Vorsitzenden bzw.

seinem Vertreter schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten

Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Ehrenmitglieder sowie Feuerwehranwärter bis zum 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand gem. §26 BGB, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 - Vorstand gem. §26 BGB, Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1.    dem Vorsitzenden,

2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.    dem Schriftführer,

4.    dem Kassenwart,

5.    dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er

       dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Nummer 1 bis 4 gewählt wird.

6.    mindestens 2 Beisitzer

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei

Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ein Vor-

standschaftsmitglied darf bis zu zwei Ämter ausüben.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und

Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamten Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres

Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus seinem Amt aus (durch Tod oder Rücktritt), so kann die

Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 9 - Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen

vorbehalten sind. Er hat vor allein folgende Aufgaben:

1.    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

2.    Einberufung der Mitgliederversammlung,

3.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4.    Verwaltung des Vereinsvermögens,

5.    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6.    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7.    Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden

vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

 

Im Innenverhältnis gilt:

Der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn zur Vertretung beauftragt hat.


Im Außenverhältnis gilt:

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft.

 

§ 10 - Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig,

wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden

Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit

der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11 - Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur

aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vor-

sitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitglieder-

versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

2.    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

4.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5.    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft,

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die

Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand

schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,

unter Einhaltung einer Frist von 1 Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Donauwörther Zeitung

einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden

schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung.

 

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem

anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ? auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede

ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,

findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.

(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim

durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungs-

leiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 - Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1.    eine Ehrenurkunde oder,

2.    die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

 

§ 15 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberndorf am Lech, sollte sich innerhalb von 5 Jahren wieder eine Frei-

willige Feuerwehr Eggelstetten gründen, ist das Vermögen dem neuen Verein zuzuleiten. Nach dieser Zeit hat sie das

Vermögen unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden.


Die Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Januar 2002 einstimmig beschlossen und tritt somit in Kraft.

Eggelstetten, den 05. Januar 2002

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