Entfernen von Wespennestern -

Feuerwehr darf nur in begründeten Ausnahmefällen handeln!


 
Das Entfernen von Wespennestern und töten von Wespen ist nach §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten. Auch Feuerwehren dürfen dies nur in begründeten
Einzelfällen (Gefahr im Verzug) durchführen.

Es ist verboten
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu stören

Eine Vernichtung von Wespennestern sollte deswegen generell unterbleiben.

Einige Wespenarten, Hornissen, alle Wildbienen und Hummeln zählen zu den besonders geschützten Arten nach §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Es ist verboten diese besonders geschützten Tierarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Ebenfalls ist es verboten die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Eine Umsiedlung oder Abtötungen einer besonders geschützen Art bedürfen einer Befreiung nach §67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Bevor also über eine Entfernung entschieden wird, sollte zuerst eine Abstimmung erfolgen.

Insekten sind äußerst wichtig:
- als Nahrungsgrundlage für andere Tiere wie Vögel
- weil sie mitwirken an der Selbstreinigung von Bächen und Flüssen
- weil sie Laub zersetzen und so den Boden verbessern und
- weil sie Pflanzen bestäuben, auch Nutzpflanzen

Im Hinblick auf die Rechtsprechung und das Insektensterben sollte bei den Feuerwehren ein Umdenken im Bezug auf die „schnelle“ Entfernung von Wespennestern stattfinden.

Des Weiteren sollten betroffene Personen die ein Wespennest haben, auf die Beratung der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt hingewiesen werden:
--> http://www.donau-ries.de/Landratsamt/Buergerservice/Aufgabenbereiche/Naturschutz.aspx?view=~/kxp/orgdata/default&orgid=7edc01ab-43c6-4466-b9bb-339043e3733f

Nur unter folgenden Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Feuerwehr möglich:
1 - Es liegt eine konkrete Bedrohung "Gefahr in Verzug" (Notfall) durch das Insektennest vor! Beispielsweise: Im betroffenen Haus/Wohnung/Zimmer leben Allergiker (Nachweispflicht) oder Kleinkinder.

2 - Es kann nicht oder nicht zeitnah durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden. Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen, einige Firmen sogar mit Tag/Nacht-Service, zur Verfügung. Entsprechende Informationen gibt es im Internet oder im Telefonbuch.

3 - Die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, kann nicht durch Absperrmaßnahmen abgewandt werden. Beispielsweise: Nichtbenutzen eines betroffenen Raumes.

4 - Selbsthilfe der Betroffenen ist nicht möglich.

Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen als Einzelfallentscheidung durch einen Verantwortlichen der Feuerwehr zu treffen.
Unter Bewertung der vier oben genannten Voraussetzungen ist in den meisten Fällen ein Einsatz der Feuerwehr zur Wespenbeseitigung ausgeschlossen.
Beim Eingreifen bei besonders geschützten Arten erfordert es zwingend die Zustimmung und Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Ähnliches gilt für Bienen. Solltet man mit diesen wertvollen Insekten ein Problem haben, so ist es Ratsam sich an einem Imker in der Nähe zu wenden. Auch einen solchen Kontakt findet man im Internet oder Telefonbuch.

 

Quelle: Kreisfeuerwehrverband Eichstätt
Info: UmweltWissen Haus und Garten: Wespen und Hornissen [pdf]

Diese Website verwendet Cookies und Drittanbieterinhalte. Um die Website und ihre Angebote optimal nutzen zu können, erklären Sie sich bitte mit der Verwendung dieser Cookies und Drittanbieterinhalte einverstanden.
Weitere Informationen Ok Ablehnen